OVG Berlin-Brandenburg
bestätigt vorläufiges Verbot der militärischen Weiternutzung des sog.
Bombodroms - 7/2005
Berlin,
den 27.09.2005
Das
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Beschwerden der
Bundesrepublik Deutschland gegen zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts
Potsdam zurückgewiesen. Dieses hatte die aufschiebende Wirkung von Klagen
zweier Hotelbetreiber und eines Putenzuchtunternehmens gegen die für sofort
vollziehbar erklärte Entscheidung des Bundesverteidigungsministeriums zur militärischen
Weiternutzung des Truppenübungsplatzes Wittstock („Bombodrom“)
wiederhergestellt. Damit ist nun auch im Hinblick auf private Betroffene eine
militärische Nutzung des „Bombodroms“ vorläufig untersagt.
Im
Dezember 2000 hatte das Bundesverwaltungsgericht in letzter Instanz
entschieden, dass die - grundsätzlich zulässige - militärische Weiternutzung
dieses im Nordwesten des Landes Brandenburg im Landkreis Ostprignitz-Ruppin
gelegenen und ehemals von den sowjetischen Streitkräften als Schieß- und Bombenabwurfplatz
genutzten Geländes eine nach Anhörung der betroffenen Gemeinden zu treffende
Planungsentscheidung voraussetzt. Die daraufhin im Sommer 2003 ergangene und
für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung des Bundesministeriums der
Verteidigung sieht die Nutzung des Geländes als Luft-Boden-Schießplatz für ca.
1.700 Einsätze pro Jahr, als Standortübungsplatz für die Ausbildung von
Bodentruppen sowie als Standortschießanlage mit vier Schießständen für
Handfeuerwaffen vor. Schon die dagegen gerichteten Anträge betroffener
Gemeinden auf vorläufigen Rechtsschutz hatten sowohl vor dem Verwaltungsgericht
Potsdam als auch dem Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg Erfolg.
In den
nunmehr entschiedenen Fällen ging es erstmals um Eilanträge von Privatpersonen,
die in der Nachbarschaft des Truppenübungsplatzes ansässig sind und durch den
zu erwartenden Tieffluglärm Nachteile befürchten. Nach Auffassung des 2. Senats
spricht jedenfalls bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen
summarischen Prüfung vieles dafür, dass auch diese Privatpersonen in ihrem
Recht auf fehlerfreie Abwägung verletzt werden. Denn das
Bundesverteidigungsministerium habe bei seiner Entscheidung nur solche von den
Gemeinden vorgetragenen Belange berücksichtigt, die rechtlich der
Planungshoheit der Gemeinden zuzuordnen seien. Lärmschutzbelange Dritter seien
jedoch
– soweit
sie nicht lediglich als geringfügig einzustufen seien – ebenfalls in die
Abwägung der widerstreitenden Interessen einzustellen, und zwar unabhängig davon,
ob durch die Immissionen eine Wohnnutzung oder eine gewerbliche Nutzung
beeinträchtigt werde. Auch eine möglicherweise bestehende Vorbelastung des
Gebietes aufgrund der militärischen Nutzung durch die sowjetischen Streitkräfte
in der Vergangenheit dürfe nicht zur völligen Ausblendung der
Lärmschutzinteressen aus dem Abwägungsvorgang führen. Dass die
Einsatzbereitschaft der Luftwaffe ohne die sofortige Nutzung des Geländes für
die Zeit bis zum Abschluss des Klageverfahrens zwingend gefährdet wird, sei
nach Lage der Akten nicht ersichtlich.
Beschlüsse
vom 20. September 2005 – OVG 2 S 99.05 - und vom 21. September 2005 - OVG 2 S
100.05 -