Dr. Reiner Geulen, Rechtsanwalt der Kläger
Presseerklärung vom 14. Dezember 2000
Unmittelbar nach der Verkündung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts heute
Vormittag habe ich den zuständigen Minister, Herrn Rudolf Scharping, schriftlich
aufgefordert, bis spätestens Samstag, den 23. Dezember 2000, 12:00 Uhr den
früheren Bombenabwurfplatz vollständig zu räumen. Gleichzeitig habe ich
angekündigt, dass ich bei fruchtlosem Ablauf der Frist Maßnahmen der
Verwaltungsvollstreckung betreiben werde.
Der titulierte Anspruch auf sofortigen Abzug der Bundeswehr hat nichts zu tun
mit der Frage, ob die Bundeswehr nun möglicherweise Planungsverfahren für eine
solche Nutzung einleiten wird. Es hat bisher keine Planungsverfahren
(insbesondere kein Abwägungsverfahren) gegeben; es gab nicht einmal ein
verbindliches Nutzungskonzept, über das ein Gericht hätte entscheiden können.
Sollte die Bundeswehr die mehrjährigen Planungs- und Enteignungsverfahren
einleiten und durchführen, würden wir auch hiergegen selbstverständlich
gerichtlich vorgehen. Rechtlich könnten solche Verfahren auch nur zu dem
Ergebnis führen, dass eine Inbetriebnahme des früheren sowjetischen
Bombenabwurfplatzes wegen der unerträglichen Lärmbelastungen für die
Umgebungsbevökerung durch die Tiefflüge unzulässig ist.
Der Brief an Herrn Minister Scharping hat folgenden
Wortlaut:
Herrn
Rudolf Scharping
Bundesminister der Verteidigung
Fontänengraben 150
53123 Bonn
14. Dezember 2000
Bombenabwurfplatz Wittstock, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts von heute
Vormittag
Sehr geehrter Herr Minister,
das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg hatte die Bundesrepublik
Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Verteidigung auf die Klage
zweier von mir vertretener Gemeinden am 24.03.1993 verurteilt, "eine
Nutzung des Geländes des früheren Truppenübungsplatzes Wittstock auf dem
Gemeindegebiet der Klägerin als Truppenübungsplatz oder Luft-Boden-Schießplatz,
einschließlich einer dieser Nutzung dienenden Durchführung von Tiefflügen, zu
unterlassen".
Das Bundesverwaltungsgericht hat heute Vormittag gegen 10:00 Uhr die vom
Bundesverteidigungsministerium eingelegte Revision gegen dieses Urteil
zurückgewiesen; das Urteil ist dadurch rechtskräftig.
Aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts ist der Anspruch meiner
Mandanten auf Abzug der Bundeswehr nunmehr mit sofortiger Wirkung tituliert.
Irgendein Rechtsmittel oder ein Duldungsrecht auf die seit 1993 durch das
Bundesministerium der Verteidigung rechtswidrig genutzten Flächen ist nach dem
rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen.
Im Nahmen meiner Mandanten darf ich Sie daher auffordern, zu veranlassen, dass
der gesamte Truppenübungsplatz in vollem Umfang restlos geräumt wird. Der
Räumungsanspruch meiner Mandanten umfasst nicht nur den vollständigen Abzug der
dort befindlichen Soldaten, sondern insbesondere den Abbau von Absperrungen,
Zäunen, Sperrschildern etc..
Ich räume Ihnen hiermit eine Frist zum Verlassen des früheren Bombenabwurfplatzes
ein bis
Samstag, den 23. Dezember 2000, 12:00 Uhr.
Ich gehe davon aus, dass diese Frist gewahrt wird und darf Sie vorab um eine
schriftliche Bestätigung bitten. Ich darf Sie darauf hinweisen, dass ich
beauftragt bin, bei fruchtlosem Ablauf der Frist Maßnahmen der
Verwaltungsvollstreckung zu betreiben.
Ihren Prozessbevollmächtigten habe ich eine Abschrift dieses Schreibens
übersandt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr
Dr. Reiner Geulen
(Rechtsanwalt)
gez. Rechtsanwalt Dr. Reiner Geulen