Land Brandenburg, Land Berlin                        14. November 2001

- Gemeinsame Landesplanungsabteilung –

Lindenstraße 34 a

 

14467 Potsdam

 

 

 

 

 

Truppenübungsplatz und Bombenabwurfplatz Wittstock

Anhörungsverfahren

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 

wie Ihnen ja bekannt ist, vertrete ich in dieser Sache seit dem Jahre 1993 die Anliegergemeinden, auf deren Flächen der frühere sowjetische Bombenabwurfplatz Wittstock lag; darüber hinaus vertrete ich den Landkreis Ostprignitz-Ruppin.

 

Für die Anliegergemeinden sowie für den Landkreis Ostprignitz-Ruppin hatte ich nach 1993 Klage vor dem Verwaltungsgericht Potsdam gegen die beabsichtigte Nutzung des früheren sowjetischen Bombenabwurfplatzes Wittstock erhoben. Das Verwaltungsgericht Potsdam hatte uns durch Urteil vom 24. März 1999 im Wesentlichen Recht gegeben und die Klage lediglich in einem geringen Umfang abgewiesen. Auf die Berufung des beklagten Bundesministeriums der Verteidigung hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg den Klagen der von mir vertretenen Mandanten durch Urteil vom 24. März 1999 (3 A 60/97) in vollem Umfang stattgegeben und der Bundeswehr jegliche militärische Nutzung des Geländes untersagt.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 14. Dezember 2000 die hiergegen gerichteten Revisionen des Bundesverteidigungsministeriums zurückgewiesen. Die Urteile sind rechtskräftig. Das Oberverwaltungsgericht und das Bundesverwaltungsgericht hatten die Entscheidungen exemplarisch in den beiden Verfahren der Gemeinden Schweinrich und Rossow gefällt; die übrigen Verfahren sind vor dem Oberverwaltungsgericht noch anhängig. Das Oberverwaltungsgericht hat aber bereits mitgeteilt, dass es die Rechtslage in den Verfahren der anderen Gemeinden genauso beurteilt; der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Beschlüsse vom 23. Mai 2001 dem Verteidigungsministerium nahe gelegt, die rechtskräftigen Urteile aus den Verfahren Schweinrich und Rossow auch in den anderen anhängigen Verfahren uneingeschränkt unter Übernahme der vollen Kostentragungspflicht anzuerkennen (Aktenzeichen der Verfahren Dorf Zechlin 3 A 54/97, Flecken Zechlin 3 A 58/97, Gadow 3 A 59/97).

 

Ich beantrage für die von mir vertretenen Mandanten,

 

              das Anhörungsverfahren einzustellen.

 

Das Verfahren leidet unter schwer wiegenden Verfahrensmängeln und kann aus diesem Grund nicht fortgeführt werden. Dies ergibt sich aus Folgendem:

 

1.    Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem zitierten Urteil vom 14. Dezember 2000 ausgeführt, dass eine militärische Nutzung des Geländes für das Bundesministerium der Verteidigung nur unter zwei Voraussetzungen möglich wäre. Die erste Voraussetzung ist, dass der Bund an den von ihm zur Nutzung vorgesehenen Flächen Eigentum erworben hat, das gemäß Art. 21 I 1 Einigungsvertrag als Verwaltungsvermögen auf den Bund übergegangen ist (siehe hierzu den umfassenden Abdruck in DVBl. 2001, 395 (396). In diesen Fällen hat das Bundesverwaltungsgericht eine Funktionsnachfolge für solche Grundstücke anerkannt, die während des Bestandes der DDR im Wesentlichen durch Enteignung (bzw. durch Kauf) staatlichem Vermögen der DDR zugeordnet wurden. Voraussetzung für dieses Kriterium ist also, dass der Bund darlegt, dass er an dem fraglichen Gelände Eigentum erworben hat.

 

       Das Bundesverwaltungsgericht hat als Revisionsgericht die Frage, in welchem Umfang diese Voraussetzung vorliegt, nicht weiter geprüft. Hieraus folgt, dass eine Nutzung des Bundesministeriums der Verteidigung zunächst voraussetzt, dass dieses für die konkreten Grundstücke darlegt, dass diese entweder im Wege der Enteignung oder des Kaufes bis 1990 erworben wurden. Soweit dies nicht der Fall ist, kommt allenfalls in Frage, dass der Bund diese Grundstücke im Wege eines Bezeichnungsverfahrens nach § 1 des Landbeschaffungsgesetzes, das für diese Liegenschaften seit dem 03. Oktober 1990 anwendbar ist, erworben hat. Die Ausführungen in dem Revisionsurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 sind insofern eindeutig (siehe insbesondere DVBl. 2001, 395 (396 ff.)).

 

       Diese Voraussetzung ist gegenwärtig offensichtlich nicht gegeben. Der Bund hat zu keinem Zeitpunkt – insbesondere nicht in den nunmehr vorgelegten Anhörungsunterlagen – dargelegt, welche Grundstücke ihm auf dem Gemeindegebiet meiner Mandantinnen gehören. Offenkundig ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen der Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 24. März 1999 sowie der im Übrigen von Amtswegen bekannten Imformationen, dass jedenfalls wesentliche Teile dieser Fläche den von mir vertretenen Gemeinden gehören, so dass eine Nutzung ohne ein Verfahren der Landbeschaffung ohnehin nicht in Frage kommt. In besonderem Umfang gilt dies für diejenigen Grundstücke (insbesondere Straßen und Wege), die den Gebietsgemeinden nach 1990 durch Bescheide nach dem Vermögenszuordnungsgesetz zugeordnet wurden. Soweit insofern Aufhebungsbescheide ergangen sind, sind diese allesamt beklagt worden. Die Klagen haben aufschiebende Wirkung (§ 80 I VwGO); eine sofortige Vollziehung ist nicht angeordnet worden und wäre auch gar nicht zulässig. Im Übrigen werden diese Klagen auch erfolgreich sein, da die Aufhebungsbescheide bereits wegen Fristversäumnisses – sie wurden im Wesentlichen erst mehrere Jahre nach Vorliegen der fraglichen Informationen bei dem Bundesministerium der Verteidigung verfügt – bereits aus formellen Gründen rechtswidrig sind.

 

2.    Das Verfahren ist ferner einzustellen, weil die von dem Bundesministerium der Verteidigung vorgelegten Unterlagen in jeder Weise unzureichend sind und den Mindeststandard der zu einer rechtsstaatlichen Anhörung erforderlichen Information über den Anhörungsgegenstand nicht erfüllen. Dies ergibt sich aus Folgendem:

 

       Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der ganz herrschenden Literaturmeinung ist das Anhörungsrecht des Art. 103 II GG zum Schutz der verfassungsmäßigen Grundrechte auch in jedem behördlichen Anhörungsverfahren zu wahren (seit E 74, 112; siehe etwa auch Kopp, VwVfG § 28 Rn. 2 und Stelkens, VwVfG § 28 Rn. 1 ff. m.w.N.). Entscheidend ist hierbei, dass dem Betroffenen im Einzelnen dargelegt wird, zu welchen Fragen er angehört wird und welches konkrete Vorhaben, das möglicherweise in seine Grundrechte eingreift, realisiert werden soll. Von besonderer Bedeutung ist nach der zitierten Rechtsprechung hierbei, in welchem Maß das Vorhaben in die Grundrechte des Betroffenen eingreift. Es liegt nach dem rechtskräftigen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000 auf der Hand, dass angesichts der Eingriffe in das fiskalische Grundrecht der Gemeinden aus Art. 14 I GG und in die grundrechtlich geschützte Planungshoheit der Gemeinden (Art. 28 I GG) von einer ernsthaften Anhörung nur die Rede sein kann, wenn die konkreten Maßnahmen exakt beschrieben werden, um dem Betroffenen eine Stellungnahme zu ermöglichen.

 

       Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor:

 

       Hinsichtlich der beanspruchten Grundstücksflächen fehlt bereits eine hinreichend bestimmte Beschreibung der Grenzen des geplanten Vorhabens. Es bleibt festzuhalten, dass für den Bereich mehrerer Gemeinden das Vorhaben bereits deswegen von vornherein rechtswidrig ist, weil es auf Grundstücken realisiert werden soll, die dem Bundesministerium der Verteidigung nicht gehören und für die auch ein bezeichnetes Verfahren nach dem Landbeschaffungsgesetz nicht abgeschlossen, nicht einmal eingeleitet worden ist. Darüber hinaus wurde das Gelände auch über die Grenzen der seinerzeitigen sowjetischen Nutzung hinaus ausgedehnt; für diese – offensichtlich rechtswidrigen – Maßnahmen ist ein Nutzungsrecht des Bundesministeriums der Verteidigung ohnehin nicht begründbar.

 

       Darüber hinaus geben die vorgelegten Unterlagen – insbesondere das so genannte „Betriebskonzept“ – keine konkreten Auskünfte über die wirklich geplante Nutzung. Es ist hierzu festzuhalten, dass die Bundeswehr seit 1993 immer neue Nutzungskonzepte vorgestellt hat, die gleichermaßen unverbindlich wie kurzlebig waren. Die Einzelheiten werden wir in einer schriftlichen Stellungnahme darlegen. Ferner geht es bei einer Anhörung auch nicht um ein „Betriebskonzept“, sondern vielmehr um konkrete, beabsichtigte, Nutzungsregelungen, die für die Betreiberin eines solchen militärischen Vorhabens und die betroffenen Dritten gleichermaßen verbindlich sind und nur in dieser Form auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein können. Unverbindlich und unklar sind insbesondere die Regelungen über die Flugrouten und die Flugzeiten.

 

       Von besonderer Bedeutung ist hierbei, dass die Unterlagen keine validen Angaben zu den zu erwartenden Lärmimmissionen haben. Die vorgelegten Unterlagen geben keine Auskunft über die Belastungen der Bevölkerung in den Gemeindegebieten meiner Mandantinnen. Die Unterlagen lassen daher keine konkreten Informationen erkennen zu der Frage der Grenzwertüberschreitungen sowie zu der für die Gemeinden bedeutsamen Fragen des Bestandsschutzes der planungsrechtlich festgesetzten Wohngebiete.

 

       Nach alledem ist das Anhörungsverfahren einzustellen.

 

3.    Es sei schließlich darauf hingewiesen, dass die so genannten Anhörungsunterlagen erst Anfang Oktober bei den Gemeinden eingegangen sind. Ein sinnvolles Anhörungsverfahren setzt auch voraus, dass Betroffene hinreichend Zeit haben, die Unterlagen zur Kenntnis zu nehmen, im Einzelnen zu überprüfen und gegebenenfalls durch Sachbeistände (insbesondere Fachleute auf dem Gebiet der Akustik) sich selbst über die grundrechtsrelevanten Auswirkungen des beabsichtigten Vorhabens zu informieren. Wir werden in dieser Sache daher nochmals ausführlich schriftsätzlich vortragen. Ich beantrage,

 

die Frist zur Stellungnahme auf den 31. März 2001 zu verlängern.

 

       Die zitierten Unterlagen sind beigefügt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2000, Urteil des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg vom 24. März 1999 sowie Beschluss des 3. Senats des Oberverwaltungsgerichts Brandenburg in dem Verfahren Gadow vom 23. Mai 2000).

 

 

Mit freundlichen Grüßen

         Ihr

 

 

Dr. Reiner Geulen

(Rechtsanwalt)